§ 1 - Vertragsschluss
Für Verträge mit der TRR Tankreinigung GmbH - im folgenden Auftragnehmer genannt - im Bereich des Leistungsumfanges nach § 2 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich diese Geschäftsbedingungen. Abweichenden Regelungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird daher ausdrücklich widersprochen.
Angebote des Auftragnehmers in Prospekten, Anzeigen usw. sind - auch bezüglich der Preisangaben - freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich eine verbindliche Zusicherung erfolgt.
Der Auftragnehmer recherchiert und kalkuliert für ihre Arbeit sorgfältig. Dafür benötigt der Auftragnehmer manchmal etwas Zeit. Der Auftraggeber ist daher fünf Tage an seinen Auftrag gebunden. Sollte der Auftragnehmer nicht binnen drei Tagen nach Auftragseingang die Annahme ablehnen, so gilt die Bestätigung als erteilt.
Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
Das Einhalten einer Leistungsfrist ist von der rechtzeitigen Selbstbelieferung abhängig.
§ 2 - Leistungsumfang
Der Auftragnehmer bietet folgende Leistungen an:
Die Innenreinigung der Tanks und sämtlicher Zubehörteile von Straßenfahrzeugen und Containern wird sachgemäß durchgeführt, um den Einsatz für die nächste Beladung zu ermöglichen. Für jeden Tank wird ein Reinigungsauftrag erstellt, wobei Tanks mit mehreren Kammern als ein Tank gelten, sofern in diesen gleiche zu reinigende Produkte enthalten waren.
Der Auftragnehmer erbringt seine Dienstleistungen nach den Wünschen und Angaben des Auftraggebers. Änderungs- und Erweiterungswünsche muss der Auftragnehmer nur berücksichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
Bei einer wesentlichen Änderung der vertraglichen Pflichten des Auftragnehmers zum Zweck der Anpassung an die Belange des Auftraggebers wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung stellen. Dies gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder Erweiterung durchführbar ist, soweit der Auftragnehmer darauf hingewiesen hat.
Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen berechtigt.
§ 3 - Preise und Zahlung
Es gelten die Listenpreise im Zeitpunkt der Aus- bzw. Ablieferung. Festpreise gelten nur dann, wenn die Preisabsprache im Einzelfall z. B. aufgrund eines Angebots weder eine Preiserhöhungsmöglichkeit noch eine zeitliche Begrenzung der Festpreisabrede enthält.
Die Preise schließen die gesetzliche Umsatzsteuer nicht mit ein. Reinigungsmittel, Materialkosten und sonstige Nebenleistungen sind im Preis nicht inbegriffen, soweit keine anders lautende Vereinbarung getroffen wurde.
Zusatzleistungen, die nicht in der Preisliste oder dem Angebot enthalten sind, sind gesondert zu vergüten. Dies gilt insbesondere für Mehraufwand infolge
a) von notwendiger und zumutbarer Inanspruchnahme von Leistungen Dritter,
b) in Auftrag gegebener Testdienstleistungen sowie
c) außerhalb der Geschäftszeiten erbrachter Dienstleistungen.
Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung im Verzug, so muss er Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem Basiszinssatz zahlen. Die Verzugszinsen fallen bei Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.
Der Auftraggeber muss damit rechnen, dass der Auftragnehmer Zahlungen zunächst auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung wie Mahnkosten entstanden, so kann der Auftragnehmer Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anrechnen.
§ 4 - Termine, Fristen und Leistungshindernisse
Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Ist für die Leistung des Auftragnehmers die Mitwirkung des Auftraggebers erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die Zeit, die der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist.
Bei Verzögerungen infolge von
a) Veränderungen der Anforderungen des Auftraggebers,
b) Problemen mit Produkten Dritter (z. B. vom Auftraggeber gestellte Reinigungsmittel),
verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
Soweit der Auftragnehmer seine vertraglichen Leistungen infolge Arbeitskampf, höherer Gewalt oder anderer für den Auftragnehmer unabwendbarer Umstände nicht oder nicht fristgerecht erbringen kann, treten für den Auftragnehmer keine nachteiligen Rechtsfolgen ein. Auf die Beschränkungen der Haftungsbeschränkung gemäß § 8 Abs. 4 wird verwiesen.
Werden von dem Auftraggeber Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen, die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre Gültigkeit.
§ 5 - Abnahme
Der Auftraggeber wird die Leistungen des Auftragnehmers nach Maßgabe der vom Auftragnehmer zu seiner Unterstützung vorgelegten Reinigungsbestätigung unverzüglich abnehmen, sobald der Auftragnehmer die Reinigung und eventuelle Zusatzarbeiten abgeschlossen und dem Auftraggeber dies mitgeteilt hat. Dazu wird der Auftraggeber das gereinigte Behältnis und sämtliche Zubehörteile auf dem Betriebsgelände des Auftragnehmers auf Sauberkeit überprüfen. Eventuelle Beanstandungen sind sofort mitzuteilen und schriftlich zu vermerken.
Versäumt der Auftraggeber seine Verpflichtung zur unverzüglichen Mängelanzeige, gilt das Werk als abgenommen. Er verliert darüber hinaus möglicherweise seine Gewährleistungsrechte gem. den Bestimmungen in § 7 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und der Auftragnehmer kann nach § 8 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen von der Haftung freiwerden.
Die Leistungen des Auftragnehmers gelten ebenfalls als abgenommen, wenn der Auftraggeber das gereinigte Behältnis vom Betriebsgelände des Auftragnehmers entfernt, ohne zuvor eine Mängelrüge ausgesprochen zu haben, oder das gereinigte Behältnis selber befüllt oder von einem Dritten befüllen lässt.
§ 6 - Mitwirkungspflicht
Der Auftraggeber wird notwendige Daten, vor allem das in dem Tank enthaltene Vormaterial (zu reinigendes Produkt), die nächste vorgesehene Beladung, technische Bedingungen und spezielle Forderungen zeitgerecht und wahrheitsgemäß zur Verfügung stellen.
Die Richtigkeit dieser Angaben bestätigt er durch Vorlage der Frachtpapiere und Lieferscheine sowie durch seine Unterschrift.
Unrichtige oder unvollständige Angaben des Auftraggebers führen zum vollständigen Ausschluss der Haftung und Gewährleistung des Auftragnehmers. Auf die Beschränkungen der Haftungsbeschränkung gemäß § 8 Abs. 4 wird verwiesen.
Der Auftraggeber ist für ausreichende Ressourcen und Informationen im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht verantwortlich. Er ist für die ausreichende Kompetenz seiner Mitarbeiter aus fachlicher und technischer Sicht verantwortlich. Soweit der Auftraggeber Reinigungsmittel oder -materialien stellt, hat er dafür Sorge zu tragen, dass diese in ausreichender Menge zur Verfügung stehen.
Wenn der Auftragnehmer dies für erforderlich hält, stellt der Auftraggeber eine chemische Analyse des Vormaterials zur Verfügung. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Angaben des Auftraggebers bezüglich des zu reinigenden Produktes oder der nächsten Beladung zu überprüfen oder auf mögliche Inkompatibilitäten, soweit nicht gesetzliche Vorschriften verletzt sind oder die Feststellung offensichtlich ist, hinzuweisen. Dies gilt auch hinsichtlich der Geeignetheit von von dem Auftraggeber gestellter Reinigungsmittel oder -materialien.
Der Auftraggeber hat das Behältnis vollständig entleert zur Reinigung bereitzustellen. Soweit sich Restmengen im Behältnis befinden, hat der Auftraggeber die Pflicht, vor Beginn der Reinigung den Auftragnehmer darüber zu informieren. Zum Nachweis eventueller Restmengen wird eine gemeinsame Kontrolle durch den Auftragnehmer und den Auftraggeber durchgeführt. Festgestellte Mengen sind zu messen, auf dem Reinigungsauftrag zu vermerken und vom Auftraggeber zu bestätigen. Bei Überschreitung einer festgelegten Restmenge werden gesonderte Entsorgungskosten gemäß der Preisliste von dem Auftragnehmer dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
§ 7 - Gewährleistung
Mangelhafte Lieferungen oder Leistungen werden von dem Auftragnehmer innerhalb der Gewährleistungsfrist von 12 Monaten, die mit dem Datum der Abnahme oder dem Datum des die Abnahme auslösenden Ereignisses beginnt, nach entsprechender Mitteilung des Auftraggebers ausgebessert oder ausgetauscht. Der Auftragnehmer behebt die Mängel kostenfrei oder stellt dem Auftraggeber kostenlos ein korrigiertes Reinigungsdokument zur Verfügung. Darüber hinaus gehende Aufwendungen werden nach Aufwand abgerechnet.
Unter ungünstigen Umständen können mehrfache Nachbesserungen erforderlich sein. Als Mängel gelten Abweichungen, die die Eignung zur bekannten Verwendung (z.B. nächste Beladung) beeinträchtigen.
Mängelansprüche bestehen nicht, wenn der Mangel nur unerheblich ist, sich also insbesondere nicht erheblich auf die bekannte Verwendung auswirkt, wenn er auf einem von dem Auftraggeber gestellten Reinigungsmittel oder -material oder wenn er auf falschen Angaben des Auftraggebers hinsichtlich des zu reinigenden Produktes oder der nächsten Beladung beruht. Mängelansprüche sind ebenfalls ausgeschlossen, soweit sie sich auf die mangelhafte Reinigung von nicht sichtbaren Teilen beziehen oder auf Restmengen oder falschen Angaben des Vorvormateriales beruhen.
Schlägt die Nacherfüllung innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten Frist zur Nacherfüllung fehl, so kann der Auftraggeber das Rückgängigmachen des Vertrags oder das Herabsetzen des Preises verfangen.
Offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Auftraggeber ohne weiteres auffallen, muss der Auftraggeber bei dem Auftragnehmer nach der Fertigstellung, bevor das zu reinigende Behältnis das Betriebsgelände des Auftragnehmers verlässt, rügen. Mängel, die nicht offensichtlich sind, müssen bei dem Auftragnehmer innerhalb von zehn Werktagen nach dem Erkennen gerügt werden. Anderenfalls können Gewährleistungsansprüche aus diesen Mängeln nicht geltend gemacht werden. Die Mängel sind nach Kräften detailliert wiederzugeben. Auf die Beschränkungen der Haftungsbeschränkung gemäß § 8 Abs. 4 wird verwiesen.
§ 8 - Haftung
Für Rechtsmängel und Garantien haftet der Auftragnehmer unbeschränkt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
Die Haftung des Auftragnehmers, dessen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen bei einfach fahrlässigem Verschulden ist auf vertragstypische und vorhersehbare Schäden und in der Höhe begrenzt auf den Höchstbetrag seiner Betriebshaftpflichtversicherung in Höhe von EUR 2.500.000,00 je Schadensfall.
Der Auftragnehmer, dessen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften nicht, soweit der eingetretene Schaden auf falschen Angaben des Auftraggebers insbesondere bzgl. des zu reinigenden Produktes oder der nächsten Beladung oder auf von dem Auftraggeber gestellter Reinigungsmittel oder -materialien beruht. Der Auftragnehmer, dessen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen haften ebenfalls nicht, soweit eine rechtzeitige Mangelrüge gem. § 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeblieben ist und die Haftung auf diesen Mangel beruht.
Dies gilt nicht für vertragswesentliche Pflichten, die den Vertragszweck gefährden. Gleichfalls unberührt bleibt von diesen Haftungsbeschränkungen die Haftung des Auftragnehmers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Gleiches gilt für die Haftung des Auftragnehmers für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf eine fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
§ 9 - Schadenersatz des Auftraggebers
Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtlichen Schaden zu ersetzen, der dem Auftragnehmer durch die Verwendung von dem Auftraggeber gestellter Reinigungsmittel oder -materialien entsteht. Weiter hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer sämtlichen Schaden zu ersetzen, der auf falschen Angaben des Auftraggebers insbesondere hinsichtlich des zu reinigenden Produktes oder der nächsten Beladung beruht. Hierzu gehören in allen Fällen auch mittelbare Folgeschäden.
§ 10 - Datenschutz und Geheimhaltung
Der Auftragnehmer speichert die im Rahmen der Vertragsanbahnung und -abwicklung benötigten Daten des Auftraggebers (z. B. Adresse und Bankverbindung).
Durch die Verbindung eines Netzwerks mit dem Internet entsteht die Möglichkeit der missbräuchlichen Verwendung von Daten. Insbesondere sensible Daten muss der Auftraggeber daher dem Auftragnehmer als solche bekannt machen, damit diese vor unberechtigtem Zugriff gesondert geschützt werden.
Vorstehende Absätze gelten auch für von dem Auftragnehmer zur Erfüllung des Auftrages eingeschalteter Subunternehmer oder sonstiger Dritter.
Beide Vertragspartner werden vertraulich gekennzeichnete Informationen, die ihnen im Rahmen des Vertrags bekannt werden, vertraulich behandeln.
§ 11 - Rücktritt
Ergibt sich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag, aus Gründen die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, unausführbar ist, so kann der Auftragnehmer vom Vertrag zurücktreten. Bei Rücktritt vom Vertrag hat der Auftraggeber nur einen Anspruch auf kostenlose Rückgabe des Gegenstandes in dem jeweiligen Zustand.
Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
§ 12 - Mitteilungen
Soweit sich die Vertragspartner per elektronischer Post (E-Mail) verständigen, erkennen sie die unbeschränkte Wirksamkeit der auf diesem Wege übermittelten Willenserklärungen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen an.
Die E-Mail muss den Namen und die E-Mail-Adresse des Absenders, den Zeitpunkt der Absendung (Datum und Uhrzeit) sowie eine Wiedergabe des Namens des Absenders als Abschluss der Nachricht enthalten.
Für unverschlüsselt im Internet übermittelte Daten ist eine Vertraulichkeit nicht gewährleistet. Jeder Vertragspartner stellt auf Wunsch des anderen ein abgestimmtes Verschlüsselungssystem wie beispielsweise PGP auf seiner Seite zur Verfügung.
Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen zugegangene E-Mail gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom anderen Partner stammend.
Die Verbindlichkeit der E-Mail und damit der Textform gilt für alle Erklärungen, die die gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen ist die Textform dagegen bei einer Kündigung sowie bei Erklärungen, die von einem Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in schriftlicher Form verlangt werden.
§ 13 - Anwendbares Recht und Erfüllungsort
Die Vertragspartner vereinbaren hinsichtlich sämtlicher Rechtsbeziehungen aus diesem Vertragsverhältnis die Anwendung deutschen Rechts. Auch im grenzüberschreitenden Verkehr gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Als Erfüllungsort für alle beiderseitigen Leistungen aus dem Vertrag wird unter Kaufleuten der Ort der Reinigung vereinbart. Als Gerichtsstand wird in diesem Fall auch der Ort der Reinigung vereinbart.
§ 14 - Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig sein oder werden, so bleiben die anderen Bedingungen im Übrigen wirksam. Die Vertragspartner werden die nichtige Bestimmung durch eine solche wirksame ersetzen, die dem Willen der Vertragspartner wirtschaftlich am nächsten kommt, sofern die Nichtigkeit der Bestimmung nicht auf einer Vorschrift beruht, die dem Schutz eines Vertragspartners dient.